Neustart für Kunst Kultur – Was planen Bund und Land?

Am Montag habe ich mit Kultursenator Carsten Brosda und Vertreter:innen der Kultur- und Kunstbranche über Corona-Hilfen und einen Neustart für Szene gesprochen. Den Mitschnitt können Sie sich hier anschauen. Weiter unten finden Sie auch eine Aufstellung aller derzeitigen Hilfsmaßnahmen. Haben Sie Fragen oder ein Anliegen? Schreiben Sie mir gerne eine Nachricht oder rufen Sie durch!

ÜBERSICHT: Hilfen des Bundes für die Kultur- und Veranstaltungsbranche

Außerordentliche Wirtschaftshilfen
Die November- und Dezemberhilfen sind außerordentliche Wirtschaftshilfen, um der besonderen Situation der durch die pandemiebedingten Schließungen betroffenen Be- triebe zu begegnen.
Der Zuschuss beträgt bis zu 75% Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Um- satzes im November und Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Die Abschlagszahlungen der November- und Dezemberhilfen werden seit 25. Novem- ber 2020 bei Direktanträgen von Soloselbständigen bis 5.000 Euro direkt ausge- zahlt. Seit 11. Dezember beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei An- trägen über Prüfende Dritte 50.000 Euro.

Überbrückungshilfe III
Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbstän- dige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Bran- chen sind für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Pro- zent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Gemeinnützige Organisationen wie beispielsweise Jugendherbergen, Schulland- heime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind ebenso antragsberechtigt.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten. Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat. In einem späteren Release wird die maximale Förderung für verbundene Unternehmen (bspw. Kinoket- ten) für die gesamte Laufzeit des Programms auf 3.000.000 Euro pro Monat erhöht. Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Ak- tivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl in- terne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig.
Anträge für Überbrückungshilfe III (für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) können bis 31. August 2021 gestellt werden.

Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätig- keit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Solo- selbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustart- hilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhal- ten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro. Sie kann seit Mittwoch, 16. Feb- ruar 2021, beantragt werden.

Schauspielerinnen und Schauspieler sowie andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnli- chen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Be- schäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalen- dertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche mo- natliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist nicht auf Leistungen der Grundsiche- rung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Anträge für die Neustarthilfe (für den Zeitraum Januar bis Juni 2021) können bis 31. August 2021 gestellt werden.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger bald wieder bei Kulturveranstaltungen die kulturelle Vielfalt in unserem Land erfahren und gemeinsam genießen können. Um die Veranstaltungswirtschaft zu stützen und ihr einen guten Neustart zu ermöglichen, werden wir außerhalb der Überbrückungshilfe III einen Sonderfonds für Kulturver- anstaltungen schaffen. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet. Er soll zwei Elemente enthalten:

  1. Einen Wirtschaftlichkeitsbonus für sonst unwirtschaftliche Kulturveranstaltun- gen: Aufgrund der Hygieneanforderungen und Abstandsregeln können für Kulturver- anstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theateraufführungen derzeit deutlich weni- ger Tickets verkauft und somit weniger Einnahmen generiert werden. Viele Kulturver- anstaltungen können daher nicht kostendeckend durchgeführt werden. Hier soll der Sonderfonds mit einem Wirtschaftlichkeitsbonus helfen. Davon sollen auch hybride Veranstaltungsformen profitieren.
  2. Hinzukommen soll im Rahmen des Sonderfonds eine Art Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen, die coronabedingt abgesagt werden müssen. Bei Konzert- veranstaltern sowie Künstlerinnen und Künstlern gibt es aufgrund des schwer vorhersagbaren Infektionsgeschehens eine große Unsicherheit darüber, ob Veranstal- tungen zukünftig tatsächlich wie geplant stattfinden können. Wir wollen aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben, dass es wieder losgehen kann.

NEUSTART KULTUR I und NEUSTART KULTUR II
Nach der Beschlussfassung im Haushaltsausschuss im Juli 2020 hat der Deutsche Bundestag mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ eine Milliarde Euro für rund 50 spartenspezifische Teilprogramme auf den Weg gebracht. Einschließlich weiterer Maßnahmen wie etwa des Ausfallfonds für die Filmwirtschaft in Höhe von 50 Millionen Euro oder der pandemiebedingten Mehrbedarfe der regelmäßig vom Bund geförderten Einrichtungen sind bereits zum Stand 31. Dezember 2020 rund 900 Millionen Euro konkret verplant und belegt.
Für Kreativschaffende, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten be- deuten die erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Corona- Pandemie und die anhaltende wirtschaftliche Krisensituation im Kunst- und Kulturbe- reich nach wie vor besondere Belastungen, die bis weit in das laufende Jahr reichen werden. Darum stellt der Bund für „NEUSTART KULTUR“ ein Anschlussprogramm in Höhe einer weiteren Milliarde Euro für Kulturschaffende bereit. NEUSTART KUL- TUR II soll rasch starten, um einen gelingenden Anlauf der Kultur nach Ende des Lockdowns zu ermöglichen. Die Verwendung der Mittel aus dem Gesamtprogramm wird bis Ende 2022 möglich sein. Im Programm „NEUSTART KULTUR II“ werden rund 60 Teilprogramme mit der zweiten Kulturmilliarde fortgesetzt und erweitert. Fünf- zehn Programme kommen neu hinzu. Der Schwerpunkt der Förderungen liegt auf Hil- fen für Künstlerinnen und Künstler sowie Stipendienprogrammen.
Weitere Informationen finden sich unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kul- tur-und-medien/rettungsprogramm-wird-ausgebaut-1850938

Härtefallhilfen
Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förde- rung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benö- tigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021. Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unterneh- men und Selbstständige.
Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zustän- dige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in ei- gener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Je- des Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Bund und Länder stellen für die Härtefallfazilität ein- malig im Jahr 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land.

Sozialschutzpaket
Mit dem Sozialschutzpaket I wurde ein vereinfachter Zugang zu den Grundsiche- rungssystemen geschaffen – befristet bis zum 31. März 2021. Diese Regelung wurde nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So wird sichergestellt, dass niemand pan- demiebedingt seine Wohnung aufgeben muss oder das für das Alter gesparte.
Damit außerdem nicht pandemiebedingt ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung verloren geht, wurde die jährliche Mindestein- kommensgrenze von 3.900 Euro im Künstlersozialversicherungsgesetz schon für das Jahr 2020 ausgesetzt. Diese gesetzliche Regelung wird nun mit dem Sozial- schutzpaket III auch auf das Jahr 2021 übertragen.

Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld steht nach wie vor zur Verfügung. Die Bezugsdauer wurde für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

KfW-Schnellkredit
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftig- ten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Die Hilfe des KfW-Schnellkredits wird bis Ende 2021 verlängert und die Kredit- obergrenzen werden zudem zum 1. April 2021 mehr als verdoppelt. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Quelle: SPD-Bundestagsfraktion – AG Kultur und Medien – Platz der Republik 1, 11011 Berlin